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Deckbedingungen

1. Zuchthygiene:
 
Stuten die zur Bedeckung gebracht werden, müssen eine tierärztliche Tupferprobe nachweisen.
Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein.
Sie verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung.
 
2. Gesundheitsnachweis:
 
Die Stuten müssen aus einem seuchenfreien Bestand kommen und eine gültige Virusabort/
Influenzaimpfung nachweisen.
Es werden nur augenscheinlich gesund erscheinende Stuten eingestellt.
Stuten in schlechter Verfassung und Stuten mit groben Untugenden (wie z.B. Steigen und gezieltem
Beißen und Schlagen) werden nicht aufgenommen.
Der Stutenbesitzer ist verpflichtet evt. Untugenden dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen.
 
3. Einstellbedingungen:
 
Die Stuten die zur Bedeckung gebracht werden dürfen keine Eisen an der Hinterhand tragen.
Der Hengsthalter ist berechtigt, bei Stuten mit Eisen an der Hinterhand, diese auf Kosten des
Stutenbesitzers abnehmen zu lassen.
Der Hengsthalter ist berechtigt, bei Erkrankungen und in Notfällen, auf Kosten des Stutenbesitzers
einen Tierarzt zur Behandlung der Stute/des Fohlens zu beauftragen.
 
Das Stallgeld beträgt bei Stuten o. Fohlen 5.-€ und bei Stuten mit Fohlen b. Fuß 7.-€ pro Tag.
Bei längerem Aufenthalt ist das Stallgeld jeweils monatlich zum 15. des laufenden Monats zu
begleichen.
Befindet sich der Stutenbesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand, steht dem
Hengsthalter an der eingestellten Stute das Vermieter-Pfandrecht zu.
Die Stute kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut verkauft werden.
 
Anlieferung und Abholung der Stuten nur nach Absprache.
 
4. Allgemein
 
Das Deckgeld ist zusammen mit dem Stallgeld und allen anderen evt. anfallenden Kosten
direkt bei Abholung der Stute zu entrichten.
 
Bei Stuten die täglich zur Bedeckung gebracht werden, ist das Deckgeld vor dem 1. Sprung
zu bezahlen.
 
Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten Hengstes.
 
Kosten für Trächtigkeits-und Ultraschalluntersuchungen, Hormoninjektionen u. ä. gehen
zu Lasten des Stutenbesitzers.
6. Haftungsausschluß:
 
Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten.
Mit Außnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen und Tod der Stute oder des Fohlens bei Fuß.
Auch für Schäden, die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen, haftet
der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich selbst oder sämtlichen
Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder der Einstellung der Stute für die Deckstation
tätig werden.
Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung.
 Der Stutenbesitzer bleibt im Rahmen des § 833 BGB als Tierhalter verantwortlich.
Er ist verpflichtet eine angemessene Versicherung für das Risiko der Tierhalterhaftung
abzuschließen.
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Stute eingestellt oder dem Hengst
zugeführt wird.
 
 
Sie haben noch Fragen?
Kein Problem. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
 

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